Montag, 19. März 2018

Verbot von Kreditaufnahmen für Investitionen

Investitionen ja, aber nicht zu jedem Preis


Viele Kommunen in NRW nehmen auch in 2018 Kredite zur Finanzierung von Investitionen auf. So veranschlagt die Gemeinde Wachtberg im Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 Kredite i.H.v. rd. 7,8 Mio. € (Stand 19.03.18).

Darf sie das eigentlich noch?

§ 86 "Kredite" Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO) NRW bestimmt:
"Kredite dürfen nur für Investitionen unter der Voraussetzung des § 77 Abs. 3 und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen."

"Müssen" ist eine klare Ansage, aber was ist mit "dauernde Leistungsfähigkeit" und "im Einklang stehen" gemeint?

In der Fachliteratur kannst Du lesen, dass es sich bei dem Begriff "dauernde Leistungsfähigkeit" um einen so genannten "unbestimmten Rechtsbegriff" handelt. Der Gesetzgeber hat z.B. nicht konkretisiert, unter welchen Bedingungen die "dauernde Leistungsfähigkeit" gegeben ist. Und damit ist auch nicht konkretisiert, unter welchen Bedingungen die "übernommenen Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen" - und wann eben nicht.

Dann lass uns das mal konkretisieren:

Es geht um "übernommene Verpflichtungen aus Kreditaufnahmen", also um die Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten.

Wir können also §86 Absatz 1 GO NRW auch wie folgt als Bedingung formulieren:
"Eine Kreditaufnahme für Investitionen ist möglich, wenn die in Folge der Kreditaufnahme entstehenden finanziellen Belastungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen".

In dieser Bedingung steckt der Grundgedanke allen Haushaltsrechts (= Grundsatzvorschrift), dass die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 75 "Allgemeine Haushaltsgrundsätze" Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) NRW).

Stetige Erfüllung bedeutet, dass die Aufgabensicherung nicht nur gegenwärtig, also im aktuellen Haushaltsjahr, gesichert sein muss, sondern auch in allen künftigen Haushaltsjahren.

Gemäß § 75 Absatz 2 GO NRW muss der Haushalt zudem in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.

Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs hat zentrale Bedeutung für die kommunale Haushaltswirtschaft.

Letztlich kann eine stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben - und damit die dauernde Leistungsfähigkeit - nur bei einem nachhaltig ausgeglichenen Haushalt erfüllt werden.

Ein weiterer Haushaltsgrundsatz ist vom Gesetzgeber in § 75 Absatz 6 GO NRW festgelegt worden:
"Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen."

Auch dieser Haushaltsgrundsatz ist Ausfluss der stetigen Aufgabenerfüllung und wird u.a. in § 89 Absatz 1 GO NRW konkretisiert:
"Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen."

Wir können also festhalten:
  • Die dauernde Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Haushalt nachhaltig ausgeglichen und die Liquidität nachhaltig sichergestellt ist. 
  • Ergo ist eine Kreditaufnahme dann möglich, sprich im Einklang mit der dauernden Leistungsfähigkeit, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit auch durch die in Folge der Kreditaufnahme entstehenden finanziellen Belastungen weiterhin gegeben ist.
Wenn aber eine Gemeinde seit Jahren gemäß § 75 Absatz 2 GO NRW keinen ausgeglichen Haushalt mehr hat und seit Jahren ihre Liquidität nur durch Aufnahme weiterer Kassenkredite erreicht, dann ist die dauernde Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Und somit ist es der Gemeinde eigentlich untersagt, weitere Kredite für Investitionen aufzunehmen.

Wie die Beiträge "Viele Gemeinden in NRW leben über ihre Verhältnisse" und "Irrtümer aus dem NKF" am Beispiel der Gemeinde Wachtberg zeigen, war und ist keiner der Haushalte 2010 bis 2021 in Rechnung und Planung ausgeglichen. Und seit 2009 weist der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit in der Finanzrechnung bzw. im Finanzplan bis auf die Planjahre 2020 und 2021 jedes Jahr ein Liquiditätsdefizit aus.

Ergo dürfte die Gemeinde Wachtberg gemäß § 86 Absatz 1 GO NRW für Investitionen eigentlich keine Kredite mehr aufnehmen.

1 Kommentar:


  1. Keine Kreditprüfungsdarlehen sind Gelder, die von einem Kreditgeber auf ein Kreditnehmerkonto eingezahlt wurden, ohne dass eine Suche nach der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durchgeführt wurde

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